Aktuelles

Stellenausschreibung: Revisionsassistent*in im Bereich der Wirtschaftsprüfung
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 20 bis 40 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung:

Sie bringen ein abgeschlossenes facheinschlägiges Studium im Bereich Steuerrecht/Accounting, Betriebswirtschaft, IUS oder Wirtschaftsrecht mit.
Gerne bieten wir auch facheinschlägig Studierenden parallel zum Studium den Einstieg in die Revisionsassistenz in Teilzeit an.

Alternativ wäre auch eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung möglich.

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.053,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns:

Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, drei Steuerberaterinnen, sowie vier Steuerberater-Berufsanwärter*innen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Buchhalter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
Buchhaltungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.481,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Person prüft Geldscheine mit einer Lupe

85 1. Dezember 2025

Ausgabe 85

Für Einnahmen/Ausgaben-Rechner

Bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern zählt der Zahlungszeitpunkt. In einem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei einer Zahlung über Kreditkarte erst die Abbuchung vom Bankkonto zählt. Also Vorsicht bei Anschaffungen um den Jahreswechsel, die mit Kreditkarte bezahlt werden! Umsätze zählen erst mit dem Zahlungseingang, daher kann das Zuwarten mit der Fakturierung steuerlich sinnvoll sein.

Absetzbar sind Wareneinkauf, Zahlung von Lohnnebenkosten (noch im Dezember, auch wenn diese erst im Jänner fällig werden), Vorauszahlung von Löhnen, Abgaben etc. sowie sonstige Ausgaben, die um den Jahreswechsel anfallen und noch im Dezember bezahlt werden – all das ist steuermindernd. Nicht berücksichtigt werden Vorauszahlungen, die über das Jahr 2026 hinausgehen.

Für Bilanzierer

Die Gewinnrealisierung erfolgt erst mit dem Gefahrenübergang und der Schlussrechnung. Wareneinkauf nützt nichts, da nur der Lagerstand erhöht wird und sich erst beim Verkauf ein steuerlicher Aufwand ergibt.

Für alle Steuerpflichtigen

Für Investitionen, die noch im Dezember in Betrieb genommen werden, gibt es einen Investitionsfreibetrag (der derzeit sogar erhöht ist), Abschreibungen und/ oder einen Gewinnfreibetrag.

Investitionen bis 1.000 Euro sind sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort steuerlich absetzbar sind: netto, wenn man Unternehmer ist, brutto bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung.

Weihnachtsgeschenke für Kunden („Giveaways“), Mitarbeiter (186 Euro für Sachzuwendungen und 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für Veranstaltungen) noch nutzen!

Zahlungen von Beiträgen zur Gewerblichen Sozialversicherung sind bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern steuerlich mit Zahlung abzugsfähig, bei Bilanzierern hat dies in der Regel keine steuerliche Auswirkung.

Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag kaufen! Auch bundesschatz.at ist möglich.

Tipp: Spenden sind bis zu 10 % des Gewinns steuerlich abzugsfähig. Es gibt eine Liste von begünstigten Spendenempfängern auf der bmf.gv.at–Homepage.

Und ein Spezialtipp: Bei der KESt gilt das Kalenderjahr für Gewinn/Verlustausgleich. Wenn heuer Gewinne aus Wertpapieren realisiert wurden, kann man KESt zurückholen, wenn man auch einen Verlust realisiert. Betrachtungseitraum ist das Kalenderjahr.

Eine Rechtsanwältin saniert ihre Liegenschaft, in der sie wohnt und die Kanzlei betreibt. Der betrieblich genutzte Teil beträgt rd. 30 % des Gebäudes. Sie macht die vollen Vorsteuerbeträge in der UVA geltend. Es kommt wie es kommen muss, das Finanzamt macht eine sogenannte USO, eine Umsatzsteuersonderprüfung. Die Anwältin bringt vor, dass die Korrektur der Vorsteuern nach Abschluss der Arbeiten in der Jahressteuererklärung vorgenommen wird. Nützt nichts, die Finanzstrafe pickt, wie auch der Verwaltungsgerichtshof feststellt. Auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils reicht für Abgabenhinterziehung aus.

Erfreulicherweise anders: Irrtümliche Fehler (Periodenverschiebung, Doppelbuchungen, Zuordnungs-/Erfassungsfehler) sind nur bei Vorsatz strafbar.

Tipp: Geben Sie bei der Umsatzsteuer acht! Das Finanzamt sieht schnell eine Hinterziehung und startet ein Strafverfahren, wenn die UVA nicht passt.

Im Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes sind jene Dinge geregelt, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Dort findet sich auch die Bestimmung, dass Ausgaben für beauftragte Bauleistungen nicht abzugsfähig sind, wenn diese bar bezahlt werden und den Betrag von 500 Euro übersteigen. Ein Architekt wurde für seine Leistungen über Jahre bar bezahlt (insgesamt rd. 300.000 Euro). Er wollte keine Banküberweisung, hat aber die Honorare korrekt versteuert. Alles in Ordnung sozusagen. Beim Auftraggeber verweigerte die Finanz die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen mit der Begründung, dass das Gesetz dies eben so vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies! Die Zahlungen waren steuerlich nicht abzugsfähig!

Tipp: Vorsicht bei Barzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen!

Entgehen dem Finanzamt im Insolvenzfall der GmbH (oder AG) Abgaben, so kann der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Das passiert auch regelmäßig, oft erst Jahre nach dem Abschluss eines Insol­venzverfahrens.

Die Haftung erstreckt sich auf jenen Schaden, der für das Finanzamt nicht entstanden wäre, wenn der Geschäftsführer zeitgerecht Konkurs angemeldet hätte und insgesamt pflichtgemäß vorgegangen wäre.

Wie weit dies gehen kann, zeigt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs:

In einer Gesellschaft, die eine Immobilie vermietet hatte, war die Bank auf dem ersten Rang im Grundbuch eingetragen und hatte die Mieteinnahmen gepfändet. Damit war klar, dass alles Geld zuerst an die Bank gehen musste. Ein neuer Geschäftsführer übernahm, die Firma ging in Konkurs. Alles wurde verwertet, und die Finanz ging leer aus.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass damit bereits die damalige Übernahme der Geschäftsführung (vor fast drei Jahrzehnten) pflichtwidrig gewesen war. Dem Geschäftsführer war vorzuwerfen, dass Zahlungen an die Finanz von Beginn an auszuschließen gewesen waren.

In einem anderen aktuellen Fall wurde einem Geschäftsführer vorgeworfen, dass ein Sparbuch zu Gunsten der Bank (lange vor seiner Zeit als Geschäftsführer) verpfändet worden war. Er sollte somit für den Quotenschaden haften. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof aber relativiert und gemeint, dass die Verpfändung per se nicht pflichtwidrig gewesen sei.

Die erste Antwort ist wohl: „Nein!“

Der Staat, in dem sich die Liegenschaft befindet, besteuert den Liegenschaftsverkauf in der Regel ohnehin. Relevant kann diese Frage auch nur für Personen sein, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Trifft das zu, unterliegt man mit seinem Welteinkommen der österreichischen Einkommensteuer. Damit sind auch Immobilienverkäufe im Ausland umfasst. Allerdings sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass nur der Staat besteuern darf, in dem die Liegenschaft liegt.

Das Finanzministerium hatte einen solchen Fall zu beurteilen. Die Liegenschaft befand sich in Deutschland, der Verkauf war nach deutschem Recht steuerfrei. (Ja, das gibt’s noch.) Somit stand die Frage im Raum, ob nicht in Österreich Immo-ESt zu zahlen sei.

Nach Auslegung durch das Finanzministerium ist das aber nicht der Fall. Immer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode besteht, gibt es keine (Zusatz-)Steuer in Österreich.

 

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